Welche Rechtsform ist die Richtige?

Die einfache Gesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und eine Personengesellschaft nach Schweizer Gesellschaftsrecht. Nach Art. 530 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist sie definiert als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.

Nach Art. 530 Abs. 2 OR ist die einfache Gesellschaft auch negativ definiert als jene Gesellschaftsform, wenn nicht Voraussetzungen für eine andere Gesellschaftsform erfüllt sind.

Der einfachen Gesellschaft fehlt die Rechtspersönlichkeit und somit auch die Handlungsfähigkeit. Die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidarisch.
Die einfache Gesellschaft kann auch formlos entstehen, was der Regelfall ist. Oft sind sich die Gesellschafter nicht einmal bewusst, dass sie rechtlich gesehen eine einfache Gesellschaft gründen.

Dies gilt für die meisten Elterngremien und muss nicht explicit im Reglement resp. der Geschäftsordnung erwähnt werden.

Soll ein Verein gegründet werden?
Von der Gründung eines Vereins wird abgeraten, da die Vereinsstrukturen, die Zusammenarbeit mit der Schule behindern können. In einem Verein ist der Vorstand verpflichtet, die Anliegen der Mitglieder zu vertreten. Dies kann den Zielen der Eltern-mitwirkung widersprechen. Elternmitwirkung geht von der Schule aus und unterstützt die Schule in ihrem Auftrag und in der Zusammenarbeit mit den Eltern. Die Gründung eines Vereins würde höchstens Sinn machen, wenn das Elterngremium Aufgaben übernehmen würde, die die Verwaltungen von grossen Geldbeträgen nach sich ziehen würde. Bei der Definition von Vereinsstatuten muss darauf geachtet werden, dass die Zusammenarbeit und der Informationsfluss mit der Schule unterstützend definiert sind.

Elternmitwirkungsgremien, die ohne Beteiligung der Schule arbeiten, haben wenig Chancen auf Erfolg.